Satzung des Fördervereins BÜRGERLISTE Eltville am Rhein e.V.
§ 1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Förderverein BÜRGERLISTE Eltville am Rhein Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Förderverein BÜRGERLISTE Eltville am Rhein e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Eltville am Rhein.
§ 2
Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der kommunalpolitischen Ziele der Fraktion BÜRGERLISTE in der Stadtverordnetenversammlung von Eltville am Rhein und der Ortsbeiräte.
§ 3
Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§ 4
Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied aus dem Verein austreten.
§ 5
Ausschluß von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3M der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen erforderlich ist.
§ 6
Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Zur Vertretung des Vereins sind der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandmitglied berechtigt.
§ 8
Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis zum 30.04. statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem fünftel der Mitglieder vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§ 9
Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen stellvertretendem Vorsitzenden, durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen
§ 10
Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagungsordnung geändert oder ergänzt werden.
Über die Aufnahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder es verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.
§ 11
Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.
Eltville, den 05.03.1999
Der Verein
Eigentümer, verantwortlich für den Inhalt:
Bürgerliste Eltville
Tel.: 06123-1436
Fax: 06123-794781
Email: emerder@buergerliste-eltville.de
www.buergerliste-eltville.de